Zu erledigen bis: 6. Kalenderwoche (erste Stunde der Woche). Der Inhalt dieser Zwei Wochen Hausaufgabe ist Grundwissen. Wir werden das zwar im Unterricht kontrollieren (Nils muss mich erinnern!), jedoch nicht noch einmal extra wiederholen. Wenn ihr also Fragen habt, dann schreibt sie euch auf und fragt im Unterricht. Wer die Hausaufgaben nicht macht, muss einen schottischen Volkstanz vortanzen. Keine Diskussion. Ihr seid schließlich jetzt gewarnt!

 


Aufgaben:

 

A: Unsere Rechtsordnung - Öffentliches Recht und Privatrecht

  1. Entwickle auf Grundlage von M1 ein Schaubild, das die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht anschaulich darstellt.

  2. Analysiere, welche beiden Streitparteien sich in den beiden Fällen in M2 gegenüberstehen und ob es sich um einen Fall des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts handelt.
  3. Analysiere, warum das Arbeitsrecht sowohl zum öffentlichen Recht, als auch zum Privatrecht gehört. 

B: Deliktfähigkeit und Strafmündigkeit

  1. Schreibe als Richter für jede der an der Tat (M3) beteiligten Personen ein kurzes Urteil auf Grundlage von M4, M11 und M12. Unterscheide dabei zivil- und strafrechtliche Folgen. Begründe dein Urteil!

  2. Erkläre, warum man früher deliktfähig als strafmündig ist.


M1: Der Aufbau unserer Rechtsordnung

 

Das in Deutschland geltende Recht wird allgemein in die beiden großen Rechtsgebiete Privatrecht und öffentliches Recht eingeteilt. Das Privatrecht (oder Zivilrecht) regelt die Rechtsbeziehungen der einzelnen Bürger untereinander. Wenn also ein Bürger gegen einen anderen Bürger klagt, handelt es sich um einen Fall des Privatrechts. Die Bürger sind dabei frei und gleichberechtigt (Privatautonomie: erinnert euch an die Funktionen des Rechts!). Kern des Privatrechts ist das bürgerliche Recht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch niedergelegt ist. Es enthält Regelungen für den bürgerlichen Alltag, z.B. Kauf und Verkauf, Verträge, Leihe und Schenkung, Eheschließung und Scheidung usw. Zum Privatrecht gehört neben dem oben genannten Bürgerlichen Recht auch das Handelsrecht, das Urheber- und Erfinderrecht, sowie das Privatversicherungsrecht.

 

Das öffentliche Recht regelt die Beziehungen des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt (Verwaltung, Polizei, Gerichte) und die Beziehungen der öffentlichen Gewalten zueinander, z.B. zwischen Bund und Ländern. Der einzelne Bürger ist der öffetlichen Gewalt gegenüber untergeordnet (z.B. müssen Steuern entrichet werden). Wenn jedoch der Einzelne sich durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt ungerecht behandelt fühlt, kann er dagegen klagen. Zum öffentlichen Recht gehören also das Staats- und Verfassungsrecht, das Verwaltungsrecht (z.B. das Polizeirecht, das Baurecht oder das Verkehrsrecht), das Prozessrecht, das Strafrecht (weil der Staat über das Gewaltmonopol verfügt und in einem Strafprozess nicht ein Bürger gegen einen anderen klagt, sondern der Staat - vertreten durch den Staatsanwalt - gegen einen Bürger), das Völkerrecht (da mit "Beziehung der öffentlichen Gewalten zueinander" auch die Beziehungen zwischen Staaten gemeint ist) und das Kirchenrecht.

 

Das Arbeitsrecht und das Wettbewerbsrecht sind Rechtsgebiete, die teilweise dem Privatrecht und teilweise dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind.

(Quelle: Riedel, Hartwig (Hrsg): Politik&Co, Band 2, Bamberg 2013, S. 80 (geändert und ergänzt))


M2: Zwei Fälle - öffentliches Recht oder Privatrecht?


Fall A: Falsch geparkt!


An diesem Samstag ist Emil ganz schön in Eile. Er kam nicht früh genug aus dem Bett und ist um drei bei Freunden zum Grillen eingeladen. Nachdem er sich fertig gemacht hat springt er auf seinen Roller und fährt los. Auf dem Weg vom Supermarkt zur Grillparty fällt ihm plötzlich ein, dass Sybille, die Gastgeberin, letzte Woche Geburtstag hatte. Er hält vor einem Blumenladen und stellt in der Eile seinen Roller auf dem Behindertenparkplatz ab. Die Blumenverkäuferin empfiehlt ihm einen frischen Strauß und er muss ca. 10 min warten. Als er raus kommt, fährt er sofort los zur Party. Was er nicht bemerkt ist, dass er einen Strafzettel bekommen hat, der sich nun während der Fahrt löst und im Gully landet. Zwei Wochen später bekommt Emil Post vom Verwaltungsgericht Stuttgart. Er soll 50 € Bußgeld zahlen oder es wird ein Verfahren gegen ihn eröffnet. Emil ist sich keiner Schuld bewusst und lässt es auf ein Verfahren ankommen.


Fall B: Oh, du schöner Baum.


Herr Vögele wohnt seit über 40 Jahren in Notzingen. Der kleine Obstgarten auf seinem Grundstück ist dabei sein ganzer Stolz. Jedes Jahr erntet er die Früchte und seine Frau macht daraus köstliche Marmeladen. Diesen Sommer zieht im Haus gegenüber ein neuer Nachbar ein. Herr Huber kommt aus dem fernen Baden und stellt sogleich fest: Die Grundstücksgrenze ist falsch gesetzt! Ihm steht mindestens ein halber Meter von Vögeles Grundstück zu. Just auf diesem halben Meter steht aber ausgerechnet Vögeles ertragreichster Apfelbaum. Für Huber steht fest: Der Baum muss weg und die Grundstücksgrenze muss neu gezogen werden. Huber sucht umgehend das Gespräch mit Vögele, der ihn kurz darauf für verrückt erklärt. Für Vögele ist klar: Dort wo seit 40 Jahren die Grenze seines Grundstücks verlaufen ist, bleibt sie auch. Die beiden Streithähne treffen sich vorm Amtsgericht in Kirchheim wieder.


 Kleine Pause!

 

Und um euch die Pause etwas zu versüßen: Hier sind ein paar Dialoge aus Gerichtsverhandlungen in den USA. Diese Dialoge sind echt und in den entsprechenden Gerichtsprotokollen verewigt. Wer mehr davon möchte, dem sei das Buch "Disorder in the Court!" ans Herz gelegt...

 

 

 

F: Wann ist Ihr Geburtstag?
A: 15. Juli
F: Welches Jahr?
A: Jedes Jahr.

F: Dieser Gedächtnisverlust, betrifft der Ihr gesamtes Erinnerungsvermögen?
A: Ja.
F: Auf welche Art betrifft sie Ihr Erinnerungsvermögen?
A: Ich vergesse.
F: Aha, Sie vergessen. Können Sie uns ein Beispiel von etwas geben, das Sie vergessen haben?

F: Wie alt ist Ihr Sohn, der bei Ihnen lebt?
A: 38 oder 35, ich verwechsle das immer.
F: Wie lange lebt er schon bei Ihnen?
A: 45 Jahre.

F: Was war das Erste, das Ihr Mann an jenem Morgen fragte, als Sie aufwachten?
A: Er sagte: "Wo bin ich Cathy?"
F: Warum hat Sie das verärgert?
A: Mein Name ist Susan.

F: Die Empfängnis Ihres Kindes war also am 8. August?
A: Ja.
F: Und was haben Sie zu dieser Zeit gemacht?
A: Ist das eine ernsthafte Frage?

F: Sie haben 3 Kinder, richtig?
A: Ja.
F: Wie viele sind Jungen?
A: Keines.
F: Sind denn welche Mädchen?
A: Herr Richter, ich hätte gerne einen neuen Anwalt.

F: Wie wurde Ihre erste Ehe beendet?
A: Durch den Tod.
F: Und durch wessen Tod wurde sie beendet?
A: Herr Richter, muss ich diese Frage beantworten?

F: Doktor, wie viele Autopsien haben Sie an Toten vorgenommen?
A: Ähm, ich nehme alle meine Autopsien an Toten vor...
F: Erinnern Sie sich an den Zeitpunkt der Autopsie?
A: Die Autopsie begann gegen 8:30 Uhr.
F: Mr. Denningten war zu diesem Zeitpunkt tot?
A: Nein, er saß auf dem Tisch und wunderte sich, warum ich ihn autopsiere.
F: Doktor, bevor Sie mit der Autopsie anfingen, haben Sie da den Puls gemessen?
A: Nein.
F: Haben Sie den Blutdruck gemessen?
A: Nein.
F: Haben Sie die Atmung geprüft?
A: Nein.
F: Ist es also möglich, daß der Patient noch am Leben war, als Sie ihn autopsierten?
A: Nein.
F: Wie können Sie so sicher sein, Doktor?
A: Weil sein Gehirn in einem Glas auf meinem Tisch stand.
F: Hätte der Patient trotzdem noch am Leben sein können?
A: Ja, es ist möglich daß er noch am Leben war und irgendwo als Anwalt arbeitete.
(diese Antwort hat den Arzt übrigens 3.000 Dollar Strafe wegen Ehrenbeleidigung gekostet.)


uuuuuuuund weiter geht's!!


M3: Der Fall

 

Heiko (15) und Ferdinand (13) kennen sich schon aus dem Kindergarten und sind beste Freunde. Am Ende des Schuljahres wird Heiko nicht in die nächste Klasse versetzt. Er ist völlig fassungslos und beschließt, es der Schule "heimzuzahlen". Natürlich ist Ferdinand sofort mit von der Partie. Da Ferdinand eigentlich auf seinen Bruder Prince-Philipp (6) aufpassen soll, beschließt er einfach, diesen mitzunehmen.

Gegen 22:15 Uhr ziehen sie los Richtung Schule. Sie kommen allerdings nicht in das Gebäude hinein. Deswegen werfen sie mehrere Scheiben ein und beschmieren die Eingangstüre mit Graffiti. Dabei werden sie allerdings von einem Nachbarn gesehen, der die Polizei holt. Nach ersten Schätzungen beläuft sich der angerichtete Schaden auf ca. 6000€.


M4: Das sagt das Gesetz

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 303 Sachbeschädigung


(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 828 Minderjährige

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.


(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.


(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Jugendgerichtsgesetz (JGG)

§1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.


(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.


§ 3 Verantwortlichkeit

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.



M5: Stufen der Deliktfähigkeit


Deliktsfähigkeit

Damit ist gemeint, dass eine Person wegen einer unerlaubten Handlung, bei der ein Schaden entstanden ist, haftbar gemacht werden kann. Das heißt, dass sie Schadensersatz aufbringen muss.

Deliktsunfähig

Unter sieben Jahre ist man deliktunfähig. Außerdem gelten Personen, deren freier Wille durch z.B. eine Krankheit ausgeschlossen wird ("Unzurechnungsfähigkeit") ebenfalls als deliktunfähig.

Beschränkt deliktsfähig

Zwischen sieben und 18 Jahren gilt man als beschränkt deliktfähig. Außerdem gelten Taubstumme generell als beschränkt deliktfähig. Zwischen sieben undzehn Jahren haftet man allerdings bereits bei vorsätzlich verursachten Verkehrsunfällen.

Voll deliktsfähig

Ab 18 ist man voll deliktsfähig.



M6: Stufen der Strafmündigkeit


Strafmündigkeit

Damit ist gemeint, dass eine Person über die alters- und geistesbedingte Fähigkeit verfügt, für das Unrecht einer strafbaren Handlung einzustehen.

Strafunmündig


Personen unter 14 Jahren dürfen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Strafmündig nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind bedingt verantwortlich für ihr tun. Dann nämlich, wenn die "Strafreife" vorhanden ist, sie also das Unrecht ihrer Tat einsehen könn(t)en.

Strafmündig


Erwachsene sind voll stradmpndig, jedoch wir normalerweise bei "Heranwachsenden" zwichen 18 und 21 Jahren noch das Jugendstrafrecht angewendet. Ab dem 21. Geburtstag gilt dann allerdings das Erwachsenenstrafrecht.