zu erledigen bis: KW 45 (erste Stunde der Woche)


Hintergrundmaterial (allerdings kein zusätzliches, sondern zentrales Material) mit entsprechenden Aufgabenstellungen


Bundeswehr

 

  1. Erkläre anhand von M1 und M2, warum die Bundeswehr auch als "Parlamentsarmee" bezeichnet wird.
  2. Erläutere warum der sogenannte "Parlamentsvorbehalt" für die Legitimität von Bundeswehreinsätzen wichtig ist.

Responsibility to Protect

 

  1. Arbeite aus M3 das Konzept der „Responsibility to Protect“ heraus.
  2. Analysiere, warum die genannten fünf Kriterien für ein militärisches Eingreifen definiert wurden (und erinnere dich dabei an eine andere Theorie im Zusammenhang mit Krieg und Frieden....

Deutsche Außenpolitik

 

  1. Arbeite aus der Präambel des GG heraus, welche Grundnormen und Ziele der deutschen Außenpolitik sich aus ihr ergeben
  2. Wie sind diese Grundsätze im Grundgesetz weiter beschrieben? Finde dazu passende Grundgesetzartikel (Tipp: Kapitel II, VIII) und notiere diese stichwortartig.


M1: Rechtsgrundlagen der Bundeswehr

 

Artikel 87a GG

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zurVerteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

 

Das Grundgesetz hatte in der vom Parlamentarischen Rat verabschiedeten Fassung in Art. 26 Abs. 1 die Vorbereitung eines Angriffskrieges verboten. Der 1956 neu eingefügte Art. 87a erlaubt die Aufstellung von Streitkräften zur Verteidigung gegen einen bewaffneten Angriff auf das Bundesgebiet. In Verbindung mit den Art. 12a, Art. 73 Ziffer 1 und Art. 115b ist diese Verfassungsbestimmung Grundlage der so genannten Wehrverfassung, durch die die Grundentscheidung zur bewaffneten Landesverteidigung getroffen wurde.

 

Im Innern darf die Bundeswehr nur im Fall eines außergewöhnlichen Notstandes eingesetzt werden, der in der "Notstandsgesetzgebung" von 1968 genau definiert worden ist:

  • bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall (Art. 35 Abs. 2 und 3 GG),
  • im Verteidigungs- oder im Spannungsfall zum Schutz ziviler Objekte (Art. 87a Abs. 3 GG),
  • zur Abwehr von Gefahren für den Bestand des Staates oder die freiheitliche demokratische Grundordnung, beim Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und bewaffneter Aufständischer (Art. 87a Abs. 4 GG).

 

Politische Führung und parlamentarische Kontrolle

 

Die Bundeswehr ist Teil der Exekutive des Bundes und untersteht ziviler Führung: Die Befehls- und Kommandogewalt liegt im Frieden beim Bundesminister der Verteidigung (Art. 65a GG); im Verteidigungsfall geht sie auf den Bundeskanzler über (Art. 115b GG).

Die parlamentarische Kontrolle sowie die Entscheidung über einen Einsatz ("Parlamentsvorbehalt") liegt beim Bundestag. Er übt die Kontrolle aus durch:

  • das Budgetrecht (Art. 87a Abs. 1 GG); Stärke und Organisation sind im Haushaltsplan festgelegt;
  • den Verteidigungsausschuss (Art. 45a GG), der als ständiger Ausschuss im Grundgesetz vorgeschrieben ist und zugleich die Rechte eines Untersuchungsausschusses hat;
  • den Wehrbeauftragten (Art. 45 b GG).

M2: Auslandseinsätze der Bundeswehr - Ablauf der Entscheidung


M3: Die "Responsibility to Protect"

 

Michael Radunski widmet sich in der FAZ der "Responsibility to Protect. Er erklärt diese als "ein völkerrechtliches Konzept mit zwei Stufen. Das Fundament bildet die Überlegung, dass Mitgliedstaaten qua ihrer Souveränität nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten haben. So trägt jeder Staat die Verantwortung dafür, seine Bevölkerung gegen Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit und ethnische Säuberungen zu schützen. Kann oder will eine Staatsführung dem nicht nachkommen, greift die nächste Stufe. Dann fällt die Schutzverantwortung subsidiär der internationalen Staatengemeinschaft, sprich den Vereinten Nationen zu.

 

Die Schutzverantwortung stellt einen tiefen Eingriff in die internationale Ordnung dar. Denn eigentlich fußt das Völkerrecht auf zwei Säulen: dem Prinzip der souveränen Gleichheit aller Staaten sowie dem Interventions- und Gewaltverbot. Gemäß diesen beiden Normen - festgeschrieben in Artikel II der UN-Charta - ist es Staaten untersagt, in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten einzugreifen. Dieses Interventionsverbot gilt auch für die Vereinten Nationen. Ausgenommen sind lediglich Situationen, in denen der Sicherheitsrat nach Kapitel VII der Charta Zwangsmaßnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschließt.

 

Das Ablehnen einer Einmischung von außen hatte in der Vergangenheit grausame Folgen: Vor allem der Völkermord in Ruanda 1994 und das Massaker von Srebrenica im ehemaligen Jugoslawien 1995 wurden zu Mahnmalen für die Ohnmacht der Völkergemeinschaft. Der Völkermord in Ruanda führte der Welt auf tragische Weise vor Augen, dass die Grundsätze der UN-Friedensmissionen - Eingreifen nur, wenn die Konfliktparteien dem zustimmen; Neutralität gegenüber den Konfliktparteien; Einsatz militärischer Mittel nur zum Zweck der Selbstverteidigung - nicht ausreichten, um einen Völkermord zu verhindern. Ein moralisch-imperatives „Nie wieder“ war die Folge.

 

Es war der UN-Sondergesandte für Syrien, Annan, der in seiner damaligen Funktion als UN-Generalsekretär 1998 die Staatengemeinschaft aufforderte, sich mit dem Problem der Legalität und Legitimität humanitärer Militärinterventionen auseinanderzusetzen und vor dem Hintergrund einer moralischen Verantwortung der internationalen Gemeinschaft eine Lösung zu erarbeiten. Auf Initiative der kanadischen Regierung wurde deshalb im September 2000 eine unabhängige Kommission eingerichtet, die „International Commission on Intervention and State Sovereignty“ (ICISS). Die in einer Zwischenüberschrift des Abschlussberichts festgehaltene Formel „Responsibility to protect populations from genocide, war crimes, ethnic cleansing and crimes against humanity“ wurde 2005 in die Schlusserklärung der UN-Generalversammlung aufgenommen und bildet bis heute die Grundlage für das Konzept der internationalen Schutzverantwortung.

 

Dabei wird das Konzept in eine Präventions-, eine Reaktions- und eine Wiederaufbaukomponente untergliedert. Die Präventionskomponente zielt auf die Vermeidung von schweren Menschenrechtsverletzungen. Möglichkeiten sind der Aufbau einer guten Verwaltung (good governance) oder auch die Bekämpfung tief verwurzelter Konflikte. Die Reaktionskomponente verpflichtet zur Unterbindung von Menschenrechtsverletzungen, sei es durch Waffenembargos oder anderweitige Sanktionen. Sind alle diplomatischen Bemühungen ausgeschöpft, ist auch eine militärische Intervention möglich. Die Wiederaufbaukomponente soll zur Konfliktnachsorge verpflichten, wie Versöhnung der Konfliktparteien oder Wiederaufbau der Infrastruktur.

 

Strittig ist vor allem die Möglichkeit einer militärischen Intervention im Sinne der R2P, da hier die beiden Grundsäulen der internationalen Ordnung (souveräne Gleichheit und Interventions- und Gewaltverbot) ausgehebelt werden. Deshalb wurden hierfür klare Kriterien benannt: 1. Die Bedrohungslage muss ein extremes Ausmaß erreichen: die gerechte Sache („just cause“). Neben massenhaften Tötungen sind damit auch „ethnische Säuberungen“ gemeint. 2. Der primäre Zweck der Intervention muss darin bestehen, menschliches Leiden zu beenden: die richtige Absicht („right intention“). 3. Alle nichtmilitärischen Optionen müssen ausgeschöpft sein („last resort“). 4. Die Intervention muss hinsichtlich ihres Umfangs, ihrer Dauer und Intensität auf das erforderliche Minimum begrenzt sein („proportional means“). 5. Die Konsequenzen des militärischen Eingreifens dürfen nicht nachteiliger sein als die Folgen eines Nichthandelns („reasonable prospects“).

 

Der Anwendungsbereich wurde auf vier Fälle beschränkt: Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnische Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Anhand völkerstrafrechtlicher Verbrechenstatbestände lässt sich einigermaßen konkret feststellen, ob einer der genannten Fälle vorliegt."

 

Die R2P soll also ein Konzept sein, das als ultima ratio gilt und nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden soll. Die Kriterien, die oben genannt werden, sollten euch aus einem anderen Zusammenhang beim Thema "Krieg und Frieden" bekannt vorkommen.

(Zitat aus:  Michael Radunski: Schutzverantwortung für die Bevölkerung, FAZ, 12.04.2012)