zu erledigen bis: 51. Kalenderwoche. Das ist eine Langzeithausaufgabe, die gewichtet in die Unterrichtsnote miteinfließt. Diese ist ZUSÄTZLICH zu den anderen Hausaufgaben zu erledigen. Jaja, schaut mich nicht so an, das bekommt ihr hin. Deswegen stelle ich diese auch jetzt schon online, aber ihr habt bis zu den Weihnachtsferien Zeit (bzw. bis zum 15.12. ;) ).

Ich freu mich brutal auf die Ergebnisse :D


Arbeitsanweisungen:

  1. Erstellt in Gruppen von ca. sechs Personen ein Video, in dem ihr eine Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht simuliert. Dabei müsst ihr euch einen Fall selbst ausdenken (alles natürlich fiktiv. Auch die Namen beteiligter Personen). Orientiert euch an unten stehenden Hinweisen und Rollen.

Rahmenbedingungen

  • Tatzeit & Alter: Beschuldigte Person ist 14–17 Jahre alt (alternativ: Heranwachsende:r 18–20, ggf. Anwendung Jugendstrafrecht).

  • Delikt: realistisch, ohne explizite Gewaltdarstellungen (z. B. Sachbeschädigung, Diebstahl, einfache Körperverletzung, Cybermobbing, Fahren ohne Ticket).

  • Zielsetzung Jugendstrafrecht: Erziehung statt Strafe – Maßnahmen sollen auf Entwicklung und Einsicht zielen.

  • Öffentlichkeit:  → nur Rollen aus eurer Gruppe im „Saal“.

 

 


 

Ablauf einer (vereinfachten) Jugendverhandlung

 

  1. Aufruf der Sache (Gericht): Besetzung, Beteiligte anwesend?

  2. Feststellung der Personalien & Belehrungen (Gericht).

  3. Verlesung der Anklage (Staatsanwaltschaft).

  4. Einlassung der/des Angeklagten (freiwillig) – ggf. über Verteidigung.

  5. Beweisaufnahme: Zeug:innen, Urkunden, Berichte (z. B. Jugendgerichtshilfe).

  6. Schlussvorträge (Plädoyers): Staatsanwaltschaft → Verteidigung → Jugendgerichtshilfe (Stellungnahme).

  7. Letztes Wort der/des Angeklagten.

  8. Beratung des Gerichts → Urteilsverkündung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung.

 


 

allgemeine Hinweise zu den Rollen

 

 

 

1) Vorsitzende:r Richter:in / Jugendrichter:in (normalerweise gibt es noch zwei Schöff:innen, aber dann werden es zu viele Rollen. Also spielt es nur mit eine:r Richter:in)

 

 

Auftrag: Leitet die Verhandlung, sorgt für Ordnung, klärt den Sachverhalt, trifft die Entscheidung (mit Schöff:innen).

 

Vorbereitung:

 

  • Stichworte zu Tatvorwurf, Beweismitteln, möglichen Maßnahmen im Jugendstrafrecht (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendarrest, Jugendstrafe).

  • Fragenkatalog an Angeklagte:n & Zeug:innen (klärend, offen).
    In der Verhandlung:

  • Neutral bleiben, Erziehungsgedanke betonen (z. B. „Was haben Sie daraus gelernt?“).

  • Reihenfolge steuern (siehe Ablauf), bei Unklarheiten nachhaken.

  • Bei Jugendverfahren: Öffentlichkeit ausgeschlossen erwähnen.
    Sprachstil: sachlich, ruhig, verständlich.
    Do’s: Geduldig erläutern; kind-/jugendgerechte Sprache; Verhältnismäßigkeit prüfen.
    Don’ts: Vorverurteilung; Druck ausüben.
    Typische Fragen:

  • „Wie kam es zur Tat?“ – „Gibt es Einsicht/Entschuldigung?“ – „Welche Folgen hatte das für das Opfer?“ – „Wie ist die familiäre/Schulsituation?“

 

 

2) Staatsanwält:in (Jugendstaatsanwaltschaft)

 

Auftrag: Anklage vertreten, öffentliche Interessen wahren, aber Jugendprinzip beachten.

 

Vorbereitung:

 

  • Anklageschrift (kurz, verständlich).

  • Beweisplan: Wen laden? Welche Beweismittel?

  • Plädoyer-Gliederung: Tatnachweis → Rechtsfolgenvorschlag (pädagogisch sinnvoll!).
    In der Verhandlung:

  • Anklage verlesen, Fragen in Beweisaufnahme, maßvolle Forderung in Rechtsfolgen (z. B. Arbeitsauflage, Sozialtraining, Täter-Opfer-Ausgleich).
    Do’s: Fairness, auch entlastendes würdigen.
    Don’ts: „Maximalstrafe“-Rhetorik; Abschätzigkeit.
    Satzstarter: „Die Beweisaufnahme hat ergeben…“ – „Zur erzieherischen Einwirkung schlage ich vor…“

 

3) Verteidiger:in

 

Auftrag: Rechte der/des Angeklagten schützen, entlastende Aspekte hervorheben, verhältnismäßige Maßnahme anstreben.

 

Vorbereitung:

 

  • Gespräch mit Angeklagter/m: Einlassung? Reue? Wiedergutmachung?

  • Beweisanträge (Zeug:innen, Dokumente), Alternativszenarien.

  • Plädoyer: Persönlichkeit, Lebenslage, Positive Entwicklungsmöglichkeiten.
    In der Verhandlung:

  • Widersprüche aufzeigen, milde/erzieherische Maßnahmen anregen (TOA, Sozialstunden, Training).
    Do’s: Ruhig argumentieren, Perspektiven bieten.
    Don’ts: Bagatellisieren von Opferschäden.
    Satzstarter: „Meine Mandantin hat bereits…“ – „Angesichts der schulischen Situation…“

 

4) Jugendgerichtshilfe (Vertretung des Jugendamts)

 

Auftrag: Sozialpädagogische Einschätzung; Bericht zur Persönlichkeit, Familie, Schule/Beruf, Freizeit; Empfehlung zu erzieherischen Maßnahmen.
Vorbereitung:

 

  • Kurzer Sozialbericht (fiktiv): Stärken, Risiken, Unterstützung.

  • Maßnahmevorschläge (Auflagen, Trainings, Betreuungshilfe).
    In der Verhandlung:

  • Sachlich Stellung nehmen, Potenziale betonen, konkrete Hilfen nennen.
    Do’s: Ressourcenorientiert, vertraulich.
    Don’ts: Stigmatisieren.
    Satzstarter: „Zur erzieherischen Förderung halte ich für geeignet…“

 

 

 

5) Angeklagte:r 

 

Auftrag: Freiwillige Aussage möglich; ggf. Einsicht zeigen; ggf. Entschuldigung/Wiedergutmachung.

 

Vorbereitung:

 

  • Eigene Einlassung (wenn gewünscht) in Stichworten.
    In der Verhandlung:

  • auf die Fragen der Richter:innen antworten. Ehrlich, knapp; Blickkontakt; Konsequenzen reflektieren.

 

6) Zeug:innen / Sachverständige (eine Person kann mehrere Rollen spielen)

 

Auftrag: Zur Wahrheitsfindung beitragen (z. B. Lehrer:in, Freund:in, Polizeibeamt:in; Psycholog:in).
Vorbereitung:

 

  • Kurze Aussage in 3–4 Punkten; was selbst erlebt/gesehen?
    In der Verhandlung:

  • Bei Nachfragen präzise bleiben; keine Spekulation.
    Do’s: Nur Wahrgenommenes schildern.
    Don’ts: Hörensagen als Tatsache ausgeben.

 


 

Mini-Wissensbox Jugendstrafrecht (für alle Rollen)

 

  • Strafmündig ab 14.

  • Ziel: Erziehung, nicht Vergeltung.

  • Rechtsfolgen (Auswahl):

    • Erziehungsmaßregeln: z. B. Weisungen (Sozialtraining, Schulbesuch), Hilfe zur Erziehung.

    • Zuchtmittel: Verwarnung, Auflagen (TOA, Arbeitsstunden, Schadensausgleich), Jugendarrest (kurz, Freizeit-, Dauerarrest).

    • Jugendstrafe (Freiheitsstrafe) nur bei schweren oder mehrfachen Taten und wenn Erziehungsmaßregeln/Zuchtmittel nicht reichen.

  • Heranwachsende (18–20): Jugendstrafrecht kann angewendet werden, wenn Reife noch jugendlich oder Tat jugendtypisch.