zu erledigen bis: 11. Kalenderwoche (Donnerstag)
Arbeitsanweisungen:
M1: Infofilm Täter-Opfer-Ausgleich
M2: Täter-Opfer-Ausgleich
Wenn das Opfer oder der Täter einer Straftat es wollen, können sie nach dem Gesetz einen Täter-Opfer-Ausgleich machen, unabhängig davon, um welche Straftat es sich handelt.
Dabei können sie einen neutralen Vermittler in Anspruch nehmen, der sie bei der Aufarbeitung der Tat, bei der Befriedung des Konflikts und bei der Aushandlung der Wiedergutmachung unterstützt.
Es ist dann Sache der der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, wie sie dieses Ergebnis dann bewertet. Eine Einstellung des Verfahrens ist bei ganz schweren Straftaten nicht möglich, da kommt dann noch eine Verhandlung, aber in den vielen anderen Fällen ist das möglich. Oft regt die Polizei oder die Staatsanwaltschaft einen solchen Täter-Opfer-Ausgleich auch an.
Wie verläuft ein Täter-Opfer-Ausgleich?
Meist werden getrennte Vorgespräche geführt, um herauszufinden, ob die Opfer und Täter das wirklich wollen. Nur dann macht es ja Sinn, weiterzumachen. In diesen Gesprächen wird auch erfragt, um was es den Opfern in erster Linie geht (Wiedergutmachung, Entschuldigung, Erklärung, Schlussstrich usw.) und was sie unbedingt besprechen wollen.
In weiteren gemeinsamen Gesprächen werden die offenen Fragen besprochen und eine Wiedergutmachung ausgehandelt. Das kann eine Schmerzensgeldzahlung und/oder Schadensersatz sein. Aber auch jede andere Form der Wiedergutmachung ist denkbar und hängt von den Vorstellungen und Möglichkeiten der Betroffenen ab.
Am Schluss steht eine Vereinbarung, die für beide Seiten verbindlich ist. Hier werden die Ergebnisse des Gesprächs festgehalten und Höhe und Art der materiellen Wiedergutmachung aufgeschrieben. Dieses Ergebnis wird dann der Justiz mitgeteilt und die entscheidet dann, ob das Verfahren eingestellt oder der Täter-Opfer-Ausgleich dazu beitragen kann, dass die Strafe geringer ausfällt.